Gesetze vertieft

Sie gelten uneingeschränkt und haben bindenden Charakter.


1. Allgemeines
2. Öffentliches und privates Recht
3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
1. Allgemeines

Wir leben in einem Rechtsstaat, in welchem wir an Gesetze gebunden sind bzw. durch sie unser Zusammeleben ermöglicht wird.

Das Grundgesetz (GG) ist Grundlage für alle uns betreffenden Gesetze.
(Bild ist gleichzeitig Wiki-Link.)

• Für uns interessant:
Der Artikel 20 - er normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf vom Sinngehalt nicht verändert werden.

Er lautet:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der für uns in der ZSVA interessante Absatz ist der dritte (fett).
Er enthält - neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips - den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Gesetzmäßigkeitsprinzip): Verwaltung und Gerichte müssen sich an das Grundgesetz und die Landesverfassungen, formelle (Parlaments-) Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten.
Aber auch der Gesetzgeber selbst ist an die „verfassungsmäßige Ordnung“ also an das Grundgesetz, gebunden. Sowohl der Inhalt der Gesetze (materielle Verfassungsmäßigkeit) als auch die Entstehung dieser Gesetze (formelle Verfassungsmäßigkeit) müssen mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Hieraus ergibt sich, dass Gesetze, die nicht grundgesetzkonform sind, als verfassungswidrig und damit nichtig, vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können. Art. 20 Abs. 3 GG bildet zudem die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Oder anders formuliert: Der Gesetzesvorrang besagt, daß staatliches Handeln nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Sollte es doch zu einem Verstoß kommen, so ist der staatliche Akt rechtswidrig.
Die Verwaltung darf keine Maßnahmen treffen, die dem Gesetz widersprechen.

Gesetzesvorbehalt ist die in modernen Verfassungen vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte in zulässiger Weise einzuschränken. Die einschränkende Regelung (Vorbehalt) ist damit nicht nur dem Verfassungsgesetzgeber möglich, sondern auch dem einfachen Gesetzgeber. Da dies nur in Form eines Gesetzes geschehen darf und nicht etwa in Form einer Verordnung, eines individuellen Verwaltungsakt der Exekutive oder eines Urteils der Justiz, handelt es sich zugleich um eine Kompetenzzuweisung, wer diesen Vorbehalt aussprechen kann.
Es bedarf also immer einer rechtlichen Grundlage, damit die Verwaltung in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen darf - das heißt: die Verwaltung unterliegt uneingeschränkt dem Vorbehalt des Gesetzes.






2. Öffentliches und privates Recht

Das Öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt.
Öffentliches Recht regelt die Beziehung des Staates. Interesse der Allgemeinheit steht im Vordergrund.
Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation die Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch).*FN*) des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz) das allgemeine Privatrecht.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts.
Artikel 103:
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.






3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

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WAS HIER FOLGT IST NOCH IN "KLADDE"
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Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) regelte bis zum 1. Oktober 2005 die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Zahlreiche Arbeitgeber orientieren sich weiterhin am BAT.
Siehe auch: Öffentlicher Dienst

Arbeitsvertrag:
- Schriftform, Nebenabreden
- Probezeit
- Ärztliche Untersuchung
- Allgemeine Pflichten
- Schweigepflicht (ab Unterschreiben des Vertrags)
- Versetzung
- Personalakten dürfen durchschaut werden

Arbeitszeit, Vergütung:
- Regelmäßige Arbeitszeit (Achtung(!): Minusdienstplan)
- Teilzeitbeschäftigung
- Nichtplanmäßige Arbeit / Ü-Stunden
- Arbeitsversäumnis
- Eingruppierung
- Urlaub / Arbeitsbefreiung (Pflicht ist 14Tage am Stück)

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Normen:
In den Gesundheitsdienstgesetzen der Länder ist festgelegt:
Krankenhaus - bzw. Abteilungsleitung ist für Sicherstellung und Einhaltung hygienischer Standards einschließlich der Verabschiedung von Regelungen zur Ausführung von Gesetzen, behördlichen Anordnungen und amtlichen Empfehlungen verantwortlich.

Leitlinien: = Stand der Wissenschaft
Stellen den allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar - fachspezifischer Bewertungen werden durch Experten angebracht. Leitlinien/Richtlininen sind gesetzlich nicht verbindlich - beim Verstoß ist nachzuweisen, wie die erforderliche Sorgfalt anderweitig sichergestellt ist.

RKI (Robert Koch Institut) - Richtlinie:
* ständig aktualisierte Empfehlung des RKI
* Prävention nosokomialer Infektionen è Händedesinfektion
* Ausbruchmanagement
* Voraussetzungen für Gesundheitseinrichtungen
         Desinfektionsmitteliste des VAH (Verband für angewiesene Hygiene)
         und der DGHM (Dt. Gesell. für Hygiene + Mikrobiologie)


Normen für den Bereich ZSVA

* DIN EN 1441: Medizinprodukte - Risikoanalyse
* DIN EN 14971: Medzinprodukte - Anwendung des Risikomanagement auf MP
* DIN EN ISO 14971: Anwendung des Risikomanagements auf MP
* DIN EN ISO 13485: MP - QM-Systeme
* DIN EN ISO 17664: Sterils. MP; Hersteller - Aufbereitung von MP
* DIN 58946-6: Dampfsterilisation Betrieb von Großsterilisatoren im Gesundheitswesen

DIN - ISO - CEN Normen: Europaweit gültiger Technikstandard

Wer normgerecht arbeitet oder normkonforme Produkte einsetzt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Normen ersetzen nicht das eigene Denken!


Rechtliche Rahmenbedingungen

- IfSG (Infektionsschutzgesetz) & RKI (Robert Koch Institut)
- ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)
- ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)
- GefStoffV
- TRBA 250 (BAuA Link) (Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe)
- TRGS 525 (Technische Regel für Gefahrenstoffe) ( Infos dazu von der BAuA)
- BioSToffV
- MPG / MPBetreibV (Medizinproduktegesetz/Medizinproduktebetreiberverordnung)
   (guter Einführender Artikel in der Wikipedia zum MPG)
- SGB VII
- QM (Link zum Artikel in der Wikipedia)
- BMG (Bundesministerium für Gesundheit)
- BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel / MP)
- DIMDI (Deutsches Institut für medizinische Dokumentation)


- IfSG (Infektionsschutzgesetz)
Es entspricht dem alten Bundesseuchengesetz.
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(Hier als kompletter Gesetzestext bei: juris GmbH

Dabei hilft das Robert Koch Institut, welches die wissenschaftlichen Grundlagen liefert.

Das RKI hat die Aufgabe Konzeptionen zur:
* Vorbeugung übertragbarer Krankheiten
* frühzeitigen Erkennung
* Verhinderung und Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln

Und das RKI hat Aufgaben zur Beratung:
§36 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen
§37 IfSG regelt die Beschaffenheit von Wasser (für Krankenhäuser von Bedeutung:
      die Verhütung von Legionellen)

Forderungen:
- Hygienepflicht
- Meldepflicht
- Überwachung nosokomialer Infektionen
- Erfassung resistenter Bakterien